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Ein Gesetz mit Tücken Dem Mensch und der Umwelt zuliebe von André Thumernicht

Am 1. April 2007 ist das Vierte Gesetz zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes (Bundestagsdrucksache 16/4010, Gesetz vom 24. März 2007 - Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 11/2007 Seite 356 vom 30. März 2007) in Kraft getreten. Hiermit soll vor allem der Einbau eines Rußpartikelfilters in den Diesel-PKW mit 330 Euro Steuernachlass belohnt, aber auch das Fahren mit älteren rußausstoßenden PKW durch eine erhöhte KFZ-Steuer bestraft werden. Diese Regelung trifft auch nur PKW; eine Maßgabe zur Umrüstung von LKW und Bussen ähnlich wie in den Niederlanden traf der Gesetzgeber nicht.

"Steuernachlass" für Schwerbehinderte

Was aber, wenn jemand als schwerbehinderter Mensch von der KFZ-Steuerpflicht ganz oder teilweise befreit ist? Die Lösung ist ein Rabatt auf die Werkstattrechnung. Karin Evers-Meyer, die Behindertenbeauftragte der Bundesregierung, erklärte dazu in ihrer Pressemitteilung vom 24. Mai 2007:

"Gesellschaftliche Teilhabe bedeutet auch, sich aktiv am Schutz der Umwelt beteiligen zu können. Moderne Behindertenpolitik befasst sich eben längst nicht mehr nur mit Fragen der Fürsorge oder dem Ausgleich von Nachteilen. Moderne Behindertenpolitik will Gleichstellung, Teilhabe und Selbstbestimmung ermöglichen. Mit dem Rabatt erhalten behinderte Menschen die gleichen Anreize wie nicht behinderte Menschen, am Umweltschutz teilzunehmen. Sie erhalten eine Ermäßigung für den Filtereinbau von bis zu 330 Euro, was den steuerlichen Vorteilen entspricht."

Die Lösung von Frau Evers-Meyer

Die Behindertenbeauftragte sagt in ihrer Pressemitteilung auch, wie das geht:

"Der Kunde oder die Kundin wendet sich an eine A.T.U.-Werkstatt und bittet um die Nachrüstung des Fahrzeuges mit einem Rußpartikelfilter. Gleichzeitig wird der aktuelle KFZ-Steuerbescheid eingereicht, anhand dessen die Steuerbefreiung deutlich wird. Bei einer 100%igen Befreiung wird von der Werkstatt ein Nachlass von 330 Euro auf die anfallenden Kosten gewährt, bei 50%iger Befreiung ein Nachlass in Höhe von 165 Euro. Der Rabatt wird direkt von der Rechnung abgezogen. Die Regelungen betreffen alle behinderten Menschen, die im Besitz eines Schwerbehindertenausweises mit den Merkzeichen "aG", "H", "Bl", "G", "Gl" sind und denen eine (teilweise) Befreiung von der KFZ-Steuer gewährt wurde."

Das Problem war bekannt

Diese Mitteilung wurde erst nach der Aussprache im Bundestag veröffentlicht. Schon in der Aussprache im Finanzausschuss (Bundestagsmitteilung Nr. 048/2007 vom 28. Februar 2007) begrüßten zwar die Fraktionen die Lösung; die FDP griff aber den Aspekt der Steuerbefreiung Schwerbehinderter auf und sprach von einer Diskriminierung Behinderter, weil diese von der Förderung ausgeschlossen würden. Die Behinderten könnten vom Steuernachlass nicht profitieren, würden aber von der Malus-Regelung erfasst und seien somit schlechter gestellt als Nichtbehinderte.

Die Unionsfraktion begrüßte die Ankündigung aus der Wirtschaft, den von der KFZ-Steuer befreiten Fahrern, die mangels Steuerschuld von der Regelung nicht profitieren können, mit einem Rabatt entgegenzukommen. Den Vorwurf der Diskriminierung von Behinderten wies die Bundesregierung zurück. Eine nicht existierende KFZ-Steuerschuld könne auch nicht verrechnet werden.

Lösung mit Fragezeichen

Wie die Reaktion aus dem Hause der Behindertenbeauftragten zeigt, wurde eine Lösung mit der Wirtschaft gefunden. Fraglich ist, warum nur die Firma A.T.U. (vorerst) diesen Rabatt gewährt. Und noch ein zweite Knackpunkt bleibt: Eine gesetzliche Grundlage für diesen Rabatt fehlt!

Ich bitte deshalb alle Autofahrer in der Pro Retina, mir über ihre Erfahrungen mit der Umrüstung ihres Diesel-PKWs zu berichten!

Hinweis:
Der gewährte Rabatt beruht auf einem Vertrag zwischen A.T.U. TWINTEC AG und dem Bundesverband für Körper- und Mehrfachbehinderten. Der Rabatt wird daher auch nur bei der beteiligten Firma, d. h. bei A.T.U. gewährt.

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Zuletzt geändert am Fr, 2009-07-24 10:03

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