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Gesetzesänderung in Kraft Nachlese: Merkzeichen "B" von André Thumernicht

In der letzten Retina Aktuell wurde schon über die Änderungen zum Merkzeichen "B" berichtet. An dieser Stelle deshalb noch ein paar Ergänzungen.

Das Betriebsrentenänderungsgesetz

Die Änderungen wurden am 19.10.2006 durch den Deutschen Bundestag beschlossen. Das Gesetz zur Änderung des Betriebsrentengesetzes und anderer Gesetze vom 2.12.2006 enthält diese Änderungen. Es wurde am 12.12.2006 verkündet und ist seit dem in Kraft (BGBl. I, Nr. 56, Seite 2742).

Bezeichnung für Merkzeichen "B"

Die Bezeichnung zum Merkzeichen "B" wird wie folgt geändert: "Die Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson ist nachgewiesen". Der § 146 SGB IX wird dazu mit einer Klarstellung ergänzt, die dann auch den Schwimmbadbesuch für Senbehinderte selbstständig ermöglichen sollte.

§ 146 Abs. 2 SGB IX (neu): "Zur Mitnahme einer Begleitperson sind schwerbehinderte Menschen berechtigt, die bei der Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln infolge ihrer Behinderung regelmäßig auf Hilfe angewiesen sind. Die Feststellung bedeutet nicht, dass die schwerbehinderte Person, wenn sie nicht in Begleitung ist, eine Gefahr für sich oder für andere darstellt."

§ 9 der Schwerbehindertenausweisverordnung (SchwbAwVO) wird um den Absatz 2 ergänzt. § 9 Abs. 2 SchwbAwVO (neu): "Ein Ausweis mit dem Merkzeichen B, der vor dem 12. Dezember 2006 ausgestellt worden ist, bleibt bis zum Ablauf seiner Gültigkeitsdauer gültig, es sei denn, er ist einzuziehen. Der Ausweistext wird auf Antrag an § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr.1 in der seit dem 12. Dezember 2006 geltenden Fassung angepasst."

Was ist zu tun?

Es können also nun Neuausstellungen des Schwerbehindertenausweises (SBA) mit dem neuen Aufdruck beim Versorgungsamt beantragt werden. Alle neu ausgestellten Ausweise haben nun diese Formulierung auf ihrer Vorderseite, die alten Ausweise behalten jedoch ihre Gültigkeit.

Wer mit seinem Ausweis aber negative Erfahrungen gemacht hat, der sollte sich schon einen neuen Ausweis ausstellen lassen.

Ansonsten ist eine Neuausstellung nicht notwendig. Man erhält automatisch einen Schwerbehindertenausweis mit dem geänderten Text, wenn sowieso ein Neufeststellungsverfahren wegen einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes beantragt wird oder die Gültigkeitsdauer abgelaufen ist (und der schwerbehinderte Mensch eine unbefristete Gültigkeit des SBA beantragt). Dies führt dann nicht zu einer Mehrbelastung der Versorgungsämter und ist dem Sachverhalt angemessen.

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Zuletzt geändert am Di, 2010-08-31 10:19

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