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Eine langersehnte Rentenerhöhung Die Rentenanpassung 2007 von André Thumernicht

Nach etlichen Jahren mit stagnierenden Rentenwerten hat sich die Bundesregierung unter Zustimmung des Bundesrates mit der Rentenwertbestimmungsverordnung 2007 (RWBestV 2007 vom 14. Juni 2007 - Bundesgesetzblatt Teil I Seite 1113) zu einer Erhöhung der Renten in der gesetzlichen Rentenversicherung durchgerungen.

Die Rentenanpassung zum 1. Juli 2007

Damit werden der ab dem 1. Juli 2007 maßgebende aktuelle Rentenwert und der aktuelle Rentenwert (Ost) in der gesetzlichen Rentenversicherung sowie der ab dem 1. Juli 2007 maßgebende allgemeine Rentenwert und der allgemeine Rentenwert (Ost) in der Altersicherung der Landwirte festgesetzt.

Darüber hinaus werden im Rahmen dieser Verordnung auch die Mindest- und Höchstbeträge des Pflegegeldes der gesetzlichen Unfallversicherung sowie der Anpassungsfaktor für die zum 1. Juli 2007 anzupassenden Geldleistungen bestimmt.

Der aktuelle Rentenwert beträgt nun 26,27 Euro (alt 26,13 Euro) bzw. der Rentenwert (Ost) 23,09 Euro (alt 22,97 Euro). Ebenso ändern sich die Hinzuverdienstgrenzen bei Altersrenten vor vollendetem 65. Lebensjahr, die Mindesthinzuverdienstgrenzen bei Renten wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung und auch die Einkommensfreibeträge bei Renten wegen Todes (Hinterbliebenenrenten an Witwen/Witwer und Waisen)

Wer sich freiwillig gesetzlich rentenversichert muss außerdem die neuen Mindest- und Höchstbeiträge für diese freiwillige Versicherung beachten. Über die neuen Zahlbeträge und Hinzuverdienstgrenzen informiert der Rentenversicherer in der Regel mit einem Bescheid.

Der Regelsatz in der Sozialhilfe

Neben dieser Dynamisierung der gesetzlichen Rente folgt das SGB XII dieser Anpassung und übernimmt den Steigerungssatz von 0,54% (vgl. § 4 der Verordnung zur Durchführung des § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (Regelsatzverordnung - RSV vom 3. Juni 2004 Bundesgesetzblatt Teil I Seite 1067)).

Dies führt zu einer Erhöhung der Regelsätze für die Berechnung der Hilfe zum Lebensunterhalt bzw. der Grundsicherung im Alter und bei dauerhafter Erwerbsminderung, der Einkommensgrenzen für die Berechnung der Hilfen in besonderen Lebenslagen und der Festbeträge der Blindenhilfe.

Die Regelsätze werden auf folgende Beträge erhöht (bisherige Sätze in Klammern): für Alleinstehende/Haushaltsvorstände 347 Euro (345 Euro); für Haushaltsangehörige bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres 208 Euro (207 Euro); für Haushaltsangehörige ab Vollendung des 14. Lebensjahres 278 Euro (276 Euro). Zusammenlebende Ehegatten oder Lebenspartner erhalten je 312 Euro (311 Euro).

Die Höhe der Blindenhilfe nach § 72 SGB XII beträgt nun 588 Euro (bisher 585 Euro) für erwachsene Blinde. Alle neuen Beträge werden ab Juli 2007 für die Berechnung der Zahlungen zugrundegelegt. Ein gesonderter Bescheid über die Neuberechnung wird aus Kostengründen nicht immer automatisch erteilt, kann aber, wenn er benötigt wird, angefordert werden.

Die Regelleistung im SGB II

Auch im Rechtskreis des SGB II beträgt die Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts nun ab dem 1. Juli 2007 347 Euro. Rechtsgrundlage ist dafür die Bekanntmachung über die Höhe der Regelleistung nach § 20 Absatz 2 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch für die Zeit ab 01.07.2007 (verkündet am 20. Juni 2007 im Bundesgesetzblatt Teil I Seite 1139). Die Teilbeträge für Haushaltsangehörige entsprechen der Höhe im SGB XII.

Die Landesblindengelder

Auch Blindengelder (und Sehbehindertengelder) nach landesrechtlichen Vorschriften werden angeglichen, wenn sie explizit auf die Höhe der Blindenhilfe im SGB XII verweisen. In den Genuss dieser erfreulichen Regelung kommen aber nur Blinde (und teilweise hochgradig Sehbehinderte) wenn sie in Bayern, Berlin, Bremen, Hessen oder Nordrhein-Westfalen wohnen. Alle anderen Bundesländer haben die Höhe ihrer Leistung festgeschrieben und passen sie nicht an.

Einen Sonderfall bildet Sachsen-Anhalt: Hier ist im Gesetz über das Blinden- und Gehörlosengeld im Land Sachsen-Anhalt vom 19.6.1992 (GVBl. Seite 565), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26.2.2003 (GVBl. Seite 22) eine "Überprüfung" einer möglichen Anpassung im § 7 Absatz 2 vorgesehen. Ob der dortige Landesverband des DBSVs diese Umsetzung des Gesetzes auch einfordert, ist mir leider nicht bekannt.

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Zuletzt geändert am So, 2010-01-17 13:54

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