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Beitragsberechnung bei der AOK Blindengeld als Einkommen? von André Thumernicht
Nachdem Anfang 2005 die Jobcenter ob der Unkenntnis der Zweckbestimmung der Blindengelder diese als Einkommen im sozialrechtlichen Sinne ansahen, muss nun über eine weitere Unzulänglichkeit diesbezüglich berichtet werden. Wer in der AOK freiwillig versichert ist, muss damit rechnen, dass bei der Berechnung seiner Krankenversicherungsbeiträge das Blindengeld in die Bemessungsgrundlage einbezogen wird. Dies geht aus den Mitteilungen der Rechtsabteilung des DBSV hervor.
Diese Praxis scheint von den regionalen AOKen weiter fortgesetzt zu werden. Denn trotz der Intervention des DBSV bezeichnet der Vorstandsvorsitzende des AOK-Bundesverbandes diese Praxis als "einer unter den AOKs abgestimmten Empfehlung" entsprechenden und "mit geltendem Recht in Einklang" stehenden Vorgehensweise.
Dieser Rechtsauffassung kann jedoch nicht gefolgt werden. Alle freiwillig Versicherten sollten bei der Berechnung ihres Beitrages darauf achten, dass eben das Blindengeld oder aber auch das Sehbehinderten- bzw. Gehörlosengeld nicht zur Anrechnung kommt. Anderenfalls ist unbedingt Widerspruch einzulegen bzw. ein Überprüfungsantrag bei der Krankenkasse zu stellen.
Bei der Formulierung hilft Ihnen gern der Sozialberater vor Ort. Sie können sich auch direkt an mich wenden. Für Rückmeldungen in dieser Sache wäre ich allen Betroffenen sehr verbunden.
Zuletzt geändert am 28.03.2020 17:06