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Diagnosemethode OCT als Kassenleistung? Prüfung durch G-BA
OCT als Kassenleistung bei AMD? Gemeinsamer Bundesausschuss prüft.
Für die Fachgesellschaften der Augenärzte steht seit langem fest, dass die optische Kohärenztomografie (OCT) als Diagnosemethode zur regelmäßigen Untersuchung der Netzhaut die Methode der Wahl ist. Bisher ist die OCT keine Kassenleistung und muss oft aus eigener Tasche bezahlt werden.
Der Arbeitskreis "Gesundheitspolitik", in dem verschiedene Vertreter auch aus den Blinden- und Sehbehindertenverbänden zusammenarbeiten, hat sich wiederholt mit dem Thema befasst. Dr. Claus Gehrig (Fachbereich Diagnose und Therapie der PRO RETINA) ist Mitglied dieses Arbeitskreises und informiert in dem nachfolgenden Beitrag, dass Bewegung in die Debatte kommt.
G-BA prüft Aufnahme der optischen Kohärenztomografie in den Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkassen
Die Untersuchung mit der optischen Kohärenztomografie (OCT) wird seit einigen Jahren von Augenärzten zunehmend zur Diagnostik unterschiedlicher Augenerkrankungen eingesetzt. Sie stellt aber bisher keine Leistung der gesetzlichen Krankenkassen dar. Somit müssen viele Patienten die OCT-Untersuchung bislang als sog. Individuelle Gesundheitsleistung (IGeL) aus eigener Tasche finanzieren, sofern nicht ihre Krankenkasse mit dem behandelnden Augenarzt selektive Verträge geschlossen hat, in denen auch die Kostenübernahme für die OCT geregelt ist. Auf diesen Missstand haben DBSV und PRO RETINA wiederholt hingewiesen.
Nun hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) auf Antrag des Spitzenverbandes der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-SV) beschlossen, die Übernahme der OCT-Untersuchung in den Leistungskatalog zur Diagnostik und Therapiesteuerung bei feuchter altersabhängiger Makuladegeneration (AMD) und bei diabetischem Makulaödem im Rahmen einer diabetischen Retinopathie zu prüfen.
Was ist die OCT und wozu wird sie eingesetzt?
Die OCT ist ein bildgebendes Verfahren, vergleichbar etwa mit einer Ultraschalluntersuchung - nur eben nicht mit Ultraschallwellen, sondern mit Laserlicht -, mit dem die Netzhautschichten dargestellt werden können. Damit können beispielsweise Flüssigkeitsansammlungen oder eine Netzhautverdickung v.a. im Bereich der Makula (sog. Makulaödem) erfasst werden.
Eingesetzt wird die OCT bei der Diagnostik zahlreicher Makulaerkrankungen und hierbei insbesondere zur Verlaufskontrolle und zur individuellen Therapiesteuerung bei der Spritzenbehandlung der feuchten AMD, des diabetischen Makulaödems und anderer Makulaerkrankungen, für die zugelassene Medikamente zur Spritzenbehandlung zur Verfügung stehen. Abhängig vom OCT-Befund entscheidet der Augenarzt, ob eine Spritzenbehandlung fortgesetzt werden muss, ob eine Therapiepause eingelegt werden kann oder ob nach einer Therapieunterbrechung eine Wiederaufnahme der Spritzenbehandlung notwendig ist.
Da aber die OCT derzeit keine Regelleistung der Krankenkassen darstellt, ist eine Kostenübernahme bislang nur dann möglich, wenn die betreffende Krankenkasse mit dem Augenarzt selektive Versorgungsverträge für diese Spritzenbehandlung abgeschlossen hat. Einige Krankenkassen erstatten die OCT-Kosten auch auf Antrag nach Einzelfallprüfung. Eine Abrechnung der OCT als Regelleistung über die Versichertenkarte ist dagegen bislang nicht möglich.
Jetzt soll also der G-BA prüfen, ob die OCT zur Diagnostik und Steuerung der Spritzenbehandlung bei feuchter AMD und bei diabetischem Makulaödem in den Leistungskatalog der Krankenkassen aufgenommen werden soll.
Was bedeutet das für Patienten?
Mit dem Thema „OCT“ hat sich auch der Arbeitskreis „Gesundheitspolitik“ wiederholt befasst. Hier arbeiten verbandsübergreifend Vertreter des DBSV, des DVBS, der PRO RETINA, des BFS und der RBM zu gesundheitspolitischen Themen zusammen. Nach Auffassung von Dr. Claus Gehrig, Mitglied dieses Arbeitskreises, ist aus Patientensicht die Initiative des GKV-Spitzenverbandes als ein erster wichtiger Schritt zur geregelten Kostenübernahme für dieses wichtige Untersuchungsverfahren sehr zu begrüßen.
Allerdings dürfte für Patienten schwer nachvollziehbar sein, dass sich die jetzt eingeleitete Prüfung durch den G-BA lediglich mit zwei Anwendungsgebieten, nämlich der feuchten AMD und dem diabetischen Makulaödem, befassen soll. Andere Anwendungsgebiete, für die eine Spritzenbehandlung ebenfalls als zugelassene Therapie etabliert ist, sind dagegen in dem vorliegenden Antrag nicht berücksichtigt.
Außerdem sei darauf hinzuweisen, dass die Prüfung durch den G-BA bis zu einer abschließenden Entscheidung wegen der inhaltlichen Komplexität des Themas und der formalen Komplexität des Verfahrens bis zu drei Jahre dauern kann.
Quelle: Dr. Claus Gehrig, PRO RETINA Deutschland e. V.