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Endlich ist sie da - Lang ersehnte Änderung zur Verordnungsfähigkeit von Sehhilfen tritt in Kraft

Endlich ist sie da - Lang ersehnte Änderung zur Verordnungsfähigkeit von Sehhilfen tritt in Kraft

Sie kommt nun auch Menschen mit pathologischer Myopie zu Gute

Die vom Bundestag beschlossene Änderung des Heil- und Hilfsmittelversorgungsgesetzes (HHVG) hat nun den Bundesrat passiert und wird mit ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft treten. Damit ist zukünftig bei einem Korrekturbedarf von über 6 Dioptrien die Finanzierung von Sehhilfen durch die gesetzlichen Krankenkassen bis zur Höhe des jeweiligen Festbetrags möglich. Gleiches gilt bei Astigmatismus bei einem Korrekturbedarf von über 4 Dioptrien. Welche wichtige Erleichterung dies für Menschen bedeutet, die in besonderem Maße auf eine Sehhilfe angewiesen sind, zeigt das Beispiel der pathologischen Myopie eindrucksvoll.

Menschen, die von einer pathologischen Myopie betroffen sind, haben eine sehr starke Kurzsichtigkeit. Neben anderen Folgen dieses Krankheitsbildes, welche die Netzhaut betrifft, führt die Kurzsichtigkeit ohne Sehhilfe zu einer extremen Sehbeeinträchtigung. Bei dieser Erkrankung ermöglichen Kontaktlinsen zumeist ein wesentlich besseres Sehen als eine Brille. Es wird jedoch auch eine Brille benötigt, denn die Kontaktlinsen können nicht andauernd getragen werden. Kontaktlinsen sind entsprechend der Hilfsmittelrichtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses bei sehr starker Kurzsichtigkeit von 8 Dioptrien und mehr erstattungsfähig. Dies galt bislang aber paradoxerweise nicht, wenn man mit den Kontaktlinsen wieder halbwegs gut sieht und einen Visus von 30 Prozent oder mehr erreicht. Damit waren die meisten Betroffenen ausgeschlossen.

„Die Kosten von jährlich durchschnittlich etwa 1000 Euro, die mit der Versorgung mit Kontaktlinsen und Brille verbunden sind, mussten viele Betroffene bislang vollständig aus eigener Tasche bezahlen, was eine erhebliche finanzielle Belastung bedeutete“, erläutert Ruth Forschbach, Leiterin des Arbeitskreises Pathologische Myopie der PRO RETINA.

Für die Versorgungspraxis erwartet PRO RETINA, dass nach Inkrafttreten der Gesetzesänderung bei einem Korrekturbedarf von 8 Dioptrien und mehr für die Versorgung mit Kontaktlinsen nunmehr der Festbetrag gezahlt wird, und bei zusätzlich benötigter Brille ebenfalls für diese. Damit erhalten viele von einer pathologischen Myopie Betroffene erstmalig für die benötigte Sehhilfenversorgung die Festbetragszuschüsse.

PRO RETINA begrüßt ausdrücklich diese sinnvolle und patientenorien-tierte Gesetzesänderung und hofft, dass ihr eine ebensolche praktische Umsetzung im Versorgungsalltag folgt.