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Haben sehbehinderte und blinde Studierende ein Recht auf besondere Unterstützung seitens der Hochschule?

In § 2 Abs. 4 Hochschulrahmengesetz (HRG) ist festgelegt, dass die Hochschulen Sorge dafür tragen müssen, dass es keine Benachteiligungen für Studierende mit Behinderung oder chronischen Erkrankungen entstehen.

Durch den Nachteilsausgleich werden Studierende mit Handicap nicht wie oft geglaubt bevorzugt behandelt. In Deutschland muss jeder Student identische Leistungen erbringen, um den Studienabschluss zu erlangen. Vielmehr soll durch diesen Ausgleich einerseits Diskriminierung verhindert werden und gleichzeitig die Chancengleichheit zu Studenten ohne Beeinträchtigungen garantiert werden. Nachteilsausgleiche können zu unterschiedlichen Zeitpunkten vor und während des Studienverlaufs beantragt werden. Schon bei der Bewerbung um einen Studienplatz und auch bei der Gestaltung der Studien- und Prüfungsleistungen gibt es Möglichkeiten, eventuelle Chancenungleichheiten zu kompensieren und einen Antrag auf Nachteilsausgleich zu stellen.

Jeder Antrag wird nach der persönlichen Situation des behinderten oder chronisch kranken Studenten bemessen. Viele Universitäten und Hochschulen bieten ausführliches Informationsmaterial und persönliche Beratungsgespräche zum Thema Nachteilsausgleich für behinderte Studierende und chronischen Erkrankungen an. Behindertenbeauftragte und Berater stehen Studierenden mit geistiger und körperlicher Behinderung, psychischen und chronischen Erkrankungen sowie Leistungsbeeinträchtigungen gleichermaßen zur Verfügung. Nur wenige der als beeinträchtigt eingestuften Studenten verfügen über einen Schwerbehindertenausweis, da auch ein fach- oder amtsärztliches Attest als Nachweis genügt. Allerdings muss attestiert werden, dass sich die Behinderung bzw. Beeinträchtigung durch die Erkrankung nachweislich negativ auf die Studienleistung auswirkt.

Bernhard Himmelmann, Leiter des PRO RETINA Arbeitskreises Soziale Fragen