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Inwiefern genießt man Kündigungsschutz mit einem GdB 100 in einem unbefristeten Angestelltenverhältnis?
Gemäß §§ 168 ff Sozialgesetzbuch IX muss ein Arbeitgeber vor Ausspruch der Kündigung die Zustimmung des Integrationsamtes einholen.
Die Zustimmung zur Kündigung ist für alle Arten von Kündigungen und unabhängig vom Grund der beabsichtigten Kündigung erforderlich (Ausnahmen sind in § 173 SGB IX geregelt). Eine Kündigung durch den Arbeitnehmer bzw. in gegenseitigem Einverständnis bedarf keiner Zustimmung durch das Integrationsamt.
Der besondere Kündigungsschutz soll schwerbehinderte Arbeitnehmer vor behinderungsbedingten Nachteilen auf dem Arbeitsmarkt schützen. Allerdings führt der besondere Kündigungsschutz nicht dazu, dass schwerbehinderte Menschen unkündbar sind.
Im § 173 SGB IX ist u. a. geregelt, dass eine Zustimmung zur Kündigung durch das Integrationsamt während der Probezeit nicht erforderlich ist.
Bernhard Himmelmann, Leiter des PRO RETINA Arbeitskreises Soziale Fragen